COVID-Schutzmaßnahmenverordnung der Ärztekammer Wien
In der letzten COVID-Schutzmaßnahmenverordnung wurde die Bestimmung aufgenommen, dass auch in Ordinationen ein negativer Test auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf, bei der Anmeldung vorzulegen ist.
Für Begleitpersonen/Aufsichtspersonen gilt diese Testpflicht jedenfalls nicht. Diese dürfen sich aber nicht länger in den Ordinationsräumen aufhalten.